Unsere Tierheim Stiftung: Gertrud Hickethier-Stiftung - Freunde des Garmischer Tierheims
Die inzwischen verstorbene große Tierfreundin, Frau Ruth Kopcak, geborene Hickethier, legte 2010 den Grundstock für unsere Tierheimstiftung. Sie wollte damit Tieren helfen, das Garmischer Tierheim unterstützen und das Andenken an ihre Mutter, Gertrud Hickethier, wachhalten. Deshalb trägt die Stiftung den Namen von Gertrud Hickethier. Gertrud Hickethier wurde 1883 in Dresden geboren und verstarb 1970 in Garmisch-Partenkirchen. Zeit ihres Lebens galt ihre besondere Liebe den Pferden und Hunden.
Durch die Tierheimstiftung haben Tierfreunde die Möglichkeit durch Spenden, Zustiftung, oder durch eine Verfügung in ihrem Testament, das Tierheim dauerhaft zu unterstützen. Die Stiftung ist als gemeinnützig anerkannt, Spenden und Zustiftungen sind steuerlich absetzbar.
Die Zuwendungen fließen in das Grundstockvermögen der Stiftung und werden nie angetastet. Dem Tierheim kommen jährlich die Erträge aus der Stiftung (z.B. Zinsen) zugute. 2017 wurde die Errichtung eines neuen Katzenhauses in unserem Katzendorf "Schnurrhausen" von der Stiftung bezahlt. Darüber hinaus kann die Stiftung dem Tierheim Darlehen für Baumaßnahmen (zuletzt für die Hundefreiläufte) gewähren. Der Tierschutzverein zahlt das Darlehen mit Zinsen zurück, die wiederum dem Tierheim zur Verfügung gestellt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand und der Beirat mit Genehmigung der Regierung von Oberbayern und des Finanzamtes.
Der Regierung von Oberbayern als Stiftungsaufsicht ist jährlich ein Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Es gab all die Jahre keinerlei Beanstandung.
Die Stiftung ist in den letzten Jahren durch Zustiftungen und eine Erbschaft gewachsen.
Vorstand und Stiftungsbeirat
1. Vorstand Tessy Lödermann
Stv. Vorstand Gitta Wünsch
Stiftungsbeirat: Annerose Jugler (Pflegedienstleiterin i.R., Zustifterin), Manfred Eichinger (Banker i.R.) Dr. Hinrich Hinrichs (Rechtsanwalt), Georg Pfluger (Richter).
Gerne können Sie sich über unsere Stiftung informieren. Über Spenden und Zustiftungen freuen wir uns!
Satzung der Gertrud-Hickethier-Stiftung Freunde des Garmischer Tierheims
in der Fassung vom 15. März 2010 mit Nachtrag vom 15. April 2010
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen
Gertrud-Hickethier-Stiftung
Freunde des Garmischer Tierheims.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Garmisch-Partenkirchen.
§ 2 Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist es, das Bewusstsein zu fördern, dass der Mensch nur ein Teil der allumfassenden Schöpfung ist. Dass wir den Tieren, gleich ob Haus-, Nutz-, oder Wildtier, Achtung, Respekt und Schutz entgegenbringen. Ein Ziel, dass inzwischen im Artikel 20 a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Artikel 141 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung (Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt) verankert wurde. Tag für Tag werden weltweit millionenfach Tiere gequält, missbraucht und ausgebeutet. Für viele Menschen ist der Umgang mit dem Mitgeschöpf Tier nicht mehr zu vereinbaren mit ihren ethischen, moralischen oder auch weltanschaulichen Wertvorstellungen von einer humanen Gesellschaft. Deshalb werden Menschen aktiv, engagieren sich im Tierschutz und setzen sich für die Mitgeschöpflichkeit und die Würde der Tiere ein. Einer der Orte, an dem jedes Jahr über 1500 Tiere gerettet, versorgt, geheilt und in gute Hände weitervermittelt werden, ist das Tierheim Werdenfels in Garmisch-Partenkirchen. Dieses Tierheim mit Vorbildcharakter verwirklicht nicht nur täglich den Tierschutzgedanken und damit den Artikel 141 (1) der Bayerischen Verfassung in bewundernswerter Weise. Es fördert auch die Begegnung von Mensch und Tier und durch die Kinder- und Jugendgruppe „Die sanften Pfoten“ die Erziehung junger Menschen zu einem achtsamen Umgang mit der Schöpfung. Das Tierheim ermöglicht die Begegnung von behinderten Menschen und Senioren mit den Tierheimtieren, besucht mit Tierheimhunden demenzkranke Senioren und bereichert durch regelmäßige Ausstellungen und Veranstaltungen im Tierheim das Kulturleben in der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen. Es leistet die gesamte Tierschutzarbeit im Landkreis Garmisch-Partenkirchen und, wenn ein Tier in Not ist, auch darüber hinaus.
2. Diese allumfassende Arbeit soll durch die Stiftung unterstützt und nachhaltig gefördert werden Der Stiftungszweck soll u.a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
(a) Förderung und Unterhalt des Tierheims in Garmisch-Partenkirchen
(b) Förderung des Verständnisses bei alt und jung, dass Tiere
unsere Mitgeschöpfe sind
(c) Verhütung und Abschaffung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch
(d) Kastration und Betreuung von herrenlosen Katzen
(e) Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung
(f) Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Bereich des Tierschutzes
(g) Betreuung von Kindergärten, Schulklassen, Seniorengruppen und Menschen mit Handicap bei Besuchen im Tierheim
(h) Förderung des Projekts „Kunst im Tierheim“ als Maßnahme, Mensch und Tier zusammenzubringen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Stiftung darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Grundstockvermögen
1. Die Stiftung wird mit einem Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) von € 50.000.00 (in Worten: Euro fünfzigtausend) in Geld ausgestattet.
2. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen), insbesondere also das Stiftungsvermögen gemäß vorstehender Ziffer 1., ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
3. Die Stiftung ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung des Bestandes des Stiftungsvermögens und zur Verwirklichung des Stiftungszweckes geboten erscheinen.
4. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen, die demselben Zweck wie das Stiftungsvermögen dienen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) und durch Zuwendungen aufgrund letztwilliger Verfügung, sowie durch Bildung von Rücklagen erhöht werden.
5. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
6. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Entstehen bei der Veräußerung von Gegenständen des Stiftungsvermögens Gewinne, so sind diese in einer Umschichtungsrücklage auszuweisen, die – ggf. nach Verrechnung mit Umschichtungsverlusten – sowohl zum Stiftungsvermögen als auch zur satzungsgemäßen Mittelverwendung aufgelöst werden kann.
§ 5 Stiftungsleistungen
Über Höhe und Einzelheiten der Stiftungsleistungen entscheidet der Stiftungsrat auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
§ 6 Stiftungsmittel
1. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewandt werden, sowie für sonstige Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
2. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Der Vorstand kann im Rahmen der steuerlichen Vorschriften die Auflösung freier Rücklagen zum Zwecke der Erfüllung des Stiftungszweckes oder zur Erhöhung des Grundstockvermögens beschließen. Stehen für die Verwirklichung von dem Stiftungszweck entsprechenden Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann hierfür zusätzlich aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage – derzeit nach § 58 Nr. 6 AO – gebildet werden.
§ 7 Stiftungsorgane
1. Organe der Stiftung sind a) der Stiftungsvorstand und b) der Stiftungsrat.
2. Die Tätigkeit der Stiftungsorgane ist grundsätzlich ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden in angemessenem Umfang ersetzt.
3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Stiftungsvorstand
1. Der Stiftungsvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Stifterin bestellt. Wiederwahl/Wiederbestellung ist zulässig.
2. Endet das Amt von durch die Stifterin namentlich benannten Mitgliedern des Stiftungsvorstandes, so wählt nach Ableben der Stifterin der Stiftungsrat die weiteren Nachfolger der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
3. Ausscheidende Mitglieder des Vorstandes bleiben auf Ersuchen des Stiftungsrats bis zur Bestellung bzw. Wahl eines Nachfolgers im Amt. Sie können nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 des Stiftungsrats abberufen werden.
§ 9 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands
1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Stiftungsvorstand führt und verwaltet die Stiftung gemäß dem Willen der Stifterin und dem Stiftungszweck. Ihm obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit sie nicht durch die Satzung dem Stiftungsrat zugewiesen sind. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere:
a) die Erfüllung des Stiftungszwecks,
b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
c) die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
d) die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und ihr Vermögen (10 Abs. 1 Satz 2).
3. Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
4. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Vorstandsaufgaben zwischen den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes aufgeteilt werden.
5. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, haupt- oder nebenamtliche Hilfskräfte anzustellen, insbesondere auch einen Geschäftsführer, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist.
§ 10 Geschäftsführung, Geschäftsjahr
1. Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen. Der Vorstand legt den Prüfungsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vor.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt/bestellt. Wiederwahl/Wiederbestellung ist zulässig.
3. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats werden durch die Stifterin bestellt.
4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden bei allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
5. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
6. Ein Mitglied des Stiftungsrats scheidet aus diesem aus nach Ablauf der Amtszeit, durch schriftliche Erklärung des Rücktritts, welche gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands abzugeben ist, oder mit seinem Tode.
7. Der Stiftungsrat ergänzt sich bei Ausscheiden eines Mitglieds durch Zuwahl, welche durch Mehrheitsbeschluss der noch verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrats, falls dieser nicht an der Abstimmung teilnimmt, des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrats.
§ 12 Aufgaben und Geschäftsgang des Stiftungsrates
1. Aufgaben des Stiftungsrats sind:
(a) die Entlastung des Stiftungsvorstands,
(b) die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
gemäß § 8 Abs. 2,
(c) die Genehmigung des vom Stiftungsvorstand zu erstellenden Jahresberichts und der von diesem aufzustellenden Jahresrechnung,
(d) die dem Stiftungsrat sonstigen in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
2. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrats nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangen. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrats teilzunehmen. Ist die Ladung nicht vorschriftsmäßig ergangen, so können Beschlüsse nur dann wirksam gefasst werden, wenn alle betroffenen Mitglieder des Stiftungsrats in der Sitzung anwesend sind und nicht widersprechen.
3. Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden in Stiftungsratssitzungen gefasst. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen wurde und eine Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates können dringliche Beschlüsse auch per Telefax, im schriftlichen Umlaufverfahren oder mittels elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. E-Mail) gefasst werden. Die Beschlüsse sind zu dokumentieren.
4. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als „Nein“-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrats.
5. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind Niederschriften zu fertigen, und von dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung ganz oder teilweise unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Beschlüsse nach Ziffer 1 bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrats sowie zu Lebzeiten der Stifterin auch deren Zustimmung. Beschlüsse nach Ziffer 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes, des Stiftungsrats sowie zu Lebzeiten der Stifterin auch deren Zustimmung. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern als Stiftungsaufsicht wirksam.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den gemeinnützigen Verein „Tierschutzverein des Landkreises Garmisch-Partenkirchen e.V.“, Schmalenau 2 in Garmisch-Partenkirchen.
Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
§ 15 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.