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Unsere Satzung
Satzung des Tierschutzvereins des Landkreises Garmisch-Partenkirchen e.V.

§ 1
Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein des Landkreises Garmisch-Partenkirchen e.V.“
Er hat seinen Sitz in Garmisch-Partenkirchen.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Landkreis Garmisch-Partenkirchen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zwecke des Vereins und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind insbesondere:
Förderung des Tierschutzgedankens bei allen Menschen,
Förderung des Tierschutzgedankens bei der Jugend als Erziehungsziel,
Verhütung und Abschaffung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch,
Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung bei Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
Hilfe für Tiere in Not durch Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Weitervermittlung.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Betrieb und Unterhalt des Tierheims und ggf. weiterer Einrichtungen zum Schutz der Tiere,
Kastration und Betreuung von herrenlosen Katzen,
Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung,
Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,
Führungen für Kindergärten, Schulklassen, Seniorengruppen und sonstige Einrichtungen,
Zusammenarbeit mit Behörden und anderen seriösen Tierschutzorganisationen,
sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen, die den Tierschutz fördern und Tierfreunden jeglichen Alters ein Zusammensein ermöglichen.

Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt, soweit sie der Hilfe bedarf.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zulässig ist jedoch auf Antrag die Gewährung der steuerfreien Ehrenamtspauschale in Höhe von bis zu 500.— Euro/Jahr nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz für ehrenamtlich tätige Vereinshelfer. Über den jeweiligen Antrag wird durch Vorstandsbeschluss entschieden.


§ 3
Mitgliedschaft
Der Tierschutzverein des Landkreises Garmisch-Partenkirchen e.V. hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige können die Mitgliedschaft ohne Stimmrecht erwerben. Mitglieder der Kinder- und Jugendgruppe müssen das 8. Lebensjahr vollendet haben. Der Betritt erfolgt schriftlich.

Juristische Personen oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der/die Vorsitzende. Der/die Bewerber/in ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Ablehnungsgründe.

Zu Ehrenmitgliedern kann der/die Vorsitzende, nach Zustimmung des Vorstandes und des Beirats, Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Die Anzahl der lebenden Ehrenmitglieder ist auf fünf Personen beschränkt.

Die Mitgliedschaft endet
durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
durch Ausschluss,
durch den Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
den Vereinszweck, den Verein oder den Tierschutz allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet
mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des/der Betroffenen der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.


§ 4
Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung beschließt. Des weiteren steht es den Mitgliedern über die Beitrittserklärung frei, ihren Jahresmitgliedsbeitrag, jederzeit widerrufbar, selber zu bestimmen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Für jugendliche Mitglieder und Mitglieder der Kinder- und Jugendgruppe beträgt der Jahresbeitrag die Hälfte des Mindestbeitrags.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand auf Antrag.


§ 5
Rechte der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- oder Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.


§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Beirat.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats müssen Mitglieder des Vereins sein.


§ 7
Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schriftführer/in,
dem/der Schatzmeister/in.

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt können der verbleibende Vorstand und der Beirat mit Mehrheit ein kommissarisches Ersatzmitglied wählen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nach gewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.


§ 8
Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
Abfassung eines Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Vereinsauflösung,
die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
die Verwaltung des Betriebs des Tierheims und
die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sind – jeder für sich – allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die Stellvertreter/in von der Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen darf.


§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den/die 1. Vorsitzende/n oder bei Verhinderung durch den/die stellvertretende Vorsitzende/n kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.


§ 10
Beirat
zur Unterstützung des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Beratung wichtiger Angelegenheiten wird ein Beirat bestellt.
Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig.
Die Zahl der Beiratsmitglieder soll mindestens 5, höchstens jedoch 10 betragen.
Scheidet ein Mitglied aus, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirats für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied bestellen.

Beirat und Vorstand beschließen insbesondere über folgende Vereinsangelegenheiten:
Ausschluss und Ehrung von Mitgliedern,
Vorschlag des Mindestjahresbeitrages der Mitglieder, über den die Mitgliederversammlung entscheidet,
Annahme von Zuwendungen, wenn sie mit der Übernahme einer Verpflichtung verbunden sind,
Gewährung von Aufwandsentschädigungen,
Haushaltsplanung für das Tierheim.

Gemäß Verschmelzungsvertrag vom 12.4.2007 zwischen dem Tierschutzverein des Landkreises Garmisch-Partenkirchen e.V. und dem Tierschutzverein Murnau und Umgebung e.V. und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen des Tierschutzvereins Murnau und Umgebung e.V. vom 23.5.2007 und des Tierschutzvereins des Landkreises Garmisch-Partenkirchen e.V. vom 27.7.2007 müssen drei Beiratsmitglieder in Murnau bzw. dem Staffelseeraum wohnhaft sein.
Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirates für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied bestellen.

Der Beirat kann selbstständig tagen bzw. auf Einladung an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


§ 11
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des/der Vorsitzenden oder seines/seiner Beauftragten sowie des Kassenberichts des/der Schatzmeister/in über das abgelaufene Geschäftsjahr,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der zwei Rechnungsprüfer,
Festsetzung der Mindesthöhe des Jahresbeitrages,
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für die Auflösung des Vereins.

Gültige Beschlüsse können nur zu Themen der Tagesordnung gefasst werden.

Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines an der Versammlung teilnehmenden Mitglieds schriftlich durchzuführen. Sonstige Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins.

Über die Verhandlungen, Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.


§ 12
Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.


§ 13
Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
In den Mitgliederversammlungen und Vorstands- oder Beiratssitzungen ist eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift durch den/die Protokollführer/in zu führen. In die Niederschrift sind alle Beschlüsse und alles, was von Bedeutung ist, aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem/der jeweiligen Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Auf Antrag eines Mitgliedes sind Gründe oder Widersprüche aufzunehmen.


§ 14
Kassenprüfung
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht erstattet werden kann.
Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.


§ 15
Jugendgruppe/Seniorengruppe
Der Tierschutzverein unterhält die Kinder- und Jugendgruppe „Die sanften Pfoten“.
Der/die Jugendgruppenleiter/in wird bis auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt und hat durch seine/ihre Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe zu bieten.
Die Arbeit der Kinder- und Jugendgruppe ist Teil des Vereinslebens. Die Kinder und Jugendlichen sollen sich aber frei entfalten können, sofern sich ihr Engagement mit den Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes und den Grundsätzen des Tierschutzvereins deckt.

Der Tierschutzverein unterhält die Seniorengruppe „Freunde des Garmischer Tierheims“ und bietet Senioren die Möglichkeit, mit den Tierheimtieren zusammen zu sein und den Austausch und die Geselligkeit untereinander zu pflegen.


§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und ihr/ihre Stellvertreter/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB).

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Tierschutzes) zu verwenden hat.

Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Arbeitsverträgen sowie alle sonst noch ausstehenden Zahlungen und Verbindlichkeiten des Vereins, sind vorab zu befriedigen.


§ 17
Redaktionelle Änderungen der Satzung
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.


§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2009 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Garmisch-Partenkirchen, den 16. Mai 2009

Tessy Lödermann
1. Vorsitzende

Christina Tobiasch
Schriftführerin